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Sehr geehrte Damen und Herren,Deutschland weist im internationalen Vergleich die Besonderheit auf, dass es sowohl im Krankenhaus als auch in der Praxis hochqualifizierte Fachärzte gibt. Ob diese „doppelte Facharztschiene“ für die Patienten ein Segen ist, da sie lange Wartelisten vermeidet, oder ein Fluch, da sie zu Doppeluntersuchungen und Kostensteigerungen führt, mögen andere beurteilen. Objektiv nachvollziehbar sind folgende Schwierigkeiten:
In den vergangenen Jahren wurde versucht, die strikte Trennung der
beiden Sektoren zumindest teilweise zu überwinden durch: integrierte
Versorgung, ambulantes Operieren Im GKV-Versorgungsstrukturgesetz, das 2012 in Kraft treten soll und dessen 150 Seiten umfassender Referentenentwurf gerade vorgelegt wurde, wird – neben vielen anderen Themen – ein neuer, interessanter Vorschlag gemacht: die Einführung der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (durch weitreichende Änderung des § 116b SGB V). Allgemein hat es folgende Ziele:
EINFÜHRUNG DER AMBULANTEN SPEZIALÄRZTLICHEN VERSORGUNGFür Patienten mit seltenen oder hochkomplexen Erkrankungen, hochspezialisierte Leistungen sowie bestimmte ambulante Operationen oder stationsersetzende Eingriffe wird ein neuer Versorgungsbereich der spezialärztlichen Leistungen an der Schnittstelle zwischen stationärer und fachärztlicher Versorgung als ein neuer eigenständiger Versorgungsbereich geschaffen. In ihm sollen sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wettbewerblich die ambulante medizinische Versorgung gestalten können. Die ambulante spezialärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und oder besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören (S. 29):
Die genaue Konkretisierung erfolgt durch GBA-Richtlinien mit einer einheitlichen Festlegung der Qualitätskriterien und freiem Zugang der Leistungserbringer. Diese können die Leistung erbringen, wenn die Erfüllung der jeweils festgelegten Anforderungen nachgewiesen werden kann (S. 30). Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige bei der zuständigen Landesbehörde zur Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung berechtigt. Den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft ist zu melden, auf welchen Leistungsbereich sich die Teilnahme erstreckt. Die Leistungen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet (S. 31). Die Vergütung soll zunächst nach EBM, mittelfristig durch eine eigene diagnosebezogene (d.h. wahrscheinlich an das DRG-System angelehnte) Vergütungssystematik erfolgen. Das Prinzip „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ gilt hier für Leistungen, die auch im stationären Bereich erbracht werden könnten, analog auch für den ambulanten Bereich. WIE GEHT ES WEITER?Der Referentenentwurf wird nun zunächst in der Bundesregierung beraten. Noch in diesem Jahr soll das Versorgungsgesetz Bundestag und Bundesrat passieren, damit es zum 1. Januar 2012 in Kraft treten kann. Übrigens: Gesundheits-ökonomische Updates gibt es für 8 Facharztgruppen:
Bei facharzt-übergreifenden Themen (z.B. integrierte Versorgung, MDK, Gesetzgebung) können die Mailings identisch sein.
Gerne nehme ich Sie (oder Ihre Kolleginnen/Kollegen) bei Interesse in
weitere Gruppen auf. Die jährliche Schutzgebühr für die
gesundheits-ökonomischen Updates beträgt Mit besten Grüßen
Dr. med. Mathias Bosch
Mathias.Bosch@bsci.com Wenn Sie keine E-Mail mit gesundheitspolitischen/gesundheitsökonomischen Informationen mehr erhalten möchten oder Sie weiteren Kolleginnen und Kollegen den Bezug des Newsletters ermöglichen wollen, schreiben Sie mir bitte: Mathias.Bosch@bsci.com WICHTIG, BITTE BEACHTEN SIE: Die vorliegenden DRG-Informationen stammen von Dritten (InEK etc.) und werden Ihnen von der Firma Boston Scientific (BSC) nur zu Ihrer Information weitergegeben. Diese Information stellt keine Beratung in rechtlichen Fragen oder in Fragen der Vergütung dar, und BSC haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und den Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Information. Die rechtliche Grundlage, die Richtlinien und die Vergütungspraxis der Krankenkassen sind komplex und verändern sich häufig. Die Leistungserbringer sind für Ihre Kodierung und Vergütungsanträge selbst verantwortlich. BSC empfiehlt Ihnen deshalb, sich hinsichtlich der Kodierung, der Erstattungsfähigkeit und sonstigen Vergütungsfragen mit den zuständigen Krankenkassen, Ihrem DRG-Beauftragten und/oder Anwalt in Verbindung zu setzen. |