Boston Scientific - Zukunftsweisende Lösungen schon heute
 
 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Deutschland weist im internationalen Vergleich die Besonderheit auf, dass es sowohl im Krankenhaus als auch in der Praxis hochqualifizierte Fachärzte gibt. Ob diese „doppelte Facharztschiene“ für die Patienten ein Segen ist, da sie lange Wartelisten vermeidet, oder ein Fluch, da sie zu Doppeluntersuchungen und Kostensteigerungen führt, mögen andere beurteilen.

Objektiv nachvollziehbar sind folgende Schwierigkeiten:

  • Unterschiedliche Abrechnungssystem (DRG bzw. EBM) und Unterschiede in der Investitionsfinanzierung führen zu Verwerfungen
  • Unterschiedliche Systeme der Qualitätssicherung
  • Durch die jährliche Neuauflage des DRG-Katalogs und das zusätzliche Instrument der NUB (Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden) kommen Innovationen in der Regel viel rascher im Krankenhaus zur Anwendung als in der Praxis, wo EBM (und GOÄ!) nur in sehr langen, unregelmäßigen Abständen neu gefasst werden.
  • Während im Krankenhaus alle innovativen Verfahren erlaubt sind, so lange sie nicht vom gemeinsamen Bundesausschuss (g-BA) verboten werden („Verbotsvorbehalt“) ist es im niedergelassenen Bereich gerade umgekehrt („Erlaubnisvorbehalt“)


In den vergangenen Jahren wurde versucht, die strikte Trennung der beiden Sektoren zumindest teilweise zu überwinden durch: integrierte Versorgung, ambulantes Operieren
(§ 115b SGB V), ambulante Behandlung am Krankenhaus (seltenen Erkrankungen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen, §116b), sektorenübergreifende Qualitätssicherung etc.

Im GKV-Versorgungsstrukturgesetz, das 2012 in Kraft treten soll und dessen 150 Seiten umfassender Referentenentwurf gerade vorgelegt wurde, wird – neben vielen anderen Themen – ein neuer, interessanter Vorschlag gemacht: die Einführung der ambulanten spezialärztlichen Versorgung (durch weitreichende Änderung des § 116b SGB V). Allgemein hat es folgende Ziele:

  • auch künftig eine flächendeckende wohnortnahe medizinische Versorgung zu sichern
  • das System der vertragsärztlichen Vergütung durch Zurücknahme zentraler Vorgaben zu flexibilisieren und zu regionalisieren
  • die Verzahnung der Leistungssektoren zu verbessern
  • einen schnellen Zugang zu Innovationen sicherzustellen und
  • mit einer Stärkung wettbewerblicher Instrumente Qualität und Effizienz der medizinischen Versorgung weiter zu erhöhen

EINFÜHRUNG DER AMBULANTEN SPEZIALÄRZTLICHEN VERSORGUNG

Für Patienten mit seltenen oder hochkomplexen Erkrankungen, hochspezialisierte Leistungen sowie bestimmte ambulante Operationen oder stationsersetzende Eingriffe wird ein neuer Versorgungsbereich der spezialärztlichen Leistungen an der Schnittstelle zwischen stationärer und fachärztlicher Versorgung als ein neuer eigenständiger Versorgungsbereich geschaffen. In ihm sollen sowohl Krankenhäuser als auch niedergelassene Fachärztinnen und Fachärzte unter gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wettbewerblich die ambulante medizinische Versorgung gestalten können.

Die ambulante spezialärztliche Versorgung umfasst die Diagnostik und Behandlung komplexer, schwer therapierbarer Krankheiten, die je nach Krankheit eine spezielle Qualifikation, eine interdisziplinäre Zusammenarbeit und oder besondere Ausstattungen erfordern. Hierzu gehören (S. 29):

  1. Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen
    1. onkologische Erkrankungen
    2. HIV/AIDS
    3. schwere Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen
    4. schwere Herzinsuffizienz (NYHA Stadium 3-4)
    5. Multiple Sklerose
    6. Anfallsleiden
    7. Erkrankungen im Rahmen der pädiatrischen Kardiologie
    8. Versorgung von Frühgeborenen mit Folgeschäden
    9. Querschnittslähmung bei Komplikationen, die eine interdisziplinäre Versorgung erforderlich machen
  2. seltene Erkrankungen
    1. Tuberkulose
    2. Mucoviszidose
    3. Hämophilie
    4. Fehlbildungen, angeborene Skelettsystemfehlbildungen und neuromuskuläre Erkrankungen
    5. schwerwiegende immunologische Erkrankungen
    6. biliäre Zirrhose
    7. primär sklerosierende Cholangitis
    8. Morbus Wilson
    9. Transsexualismus
    10. Versorgung von Kindern mit angeborenen Stoffwechselstörungen
    11. Marfan-Syndrom
    12. pulmonale Hypertonie
    13. Kurzdarmsyndrom
    14. Versorgung von Patienten vor oder nach Lebertransplantation
  3. ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe aus dem Katalog nach § 115b soweit der G-BA diese der ambulanten spezialärztlichen Versorgung zuordnet

  4. hochspezialisierte Leistungen
    1. CT/MRT-gestützte interventionelle schmerztherapeutische Leistungen
    2. Brachytherapie

Die genaue Konkretisierung erfolgt durch GBA-Richtlinien mit einer einheitlichen Festlegung der Qualitätskriterien und freiem Zugang der Leistungserbringer. Diese können die Leistung erbringen, wenn die Erfüllung der jeweils festgelegten Anforderungen nachgewiesen werden kann (S. 30). Der Leistungserbringer ist nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach Eingang seiner Anzeige bei der zuständigen Landesbehörde zur Teilnahme an der ambulanten spezialärztlichen Versorgung berechtigt. Den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen, der Kassenärztlichen Vereinigung sowie der Landeskrankenhausgesellschaft ist zu melden, auf welchen Leistungsbereich sich die Teilnahme erstreckt.

Die Leistungen der ambulanten spezialärztlichen Versorgung werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet (S. 31). Die Vergütung soll zunächst nach EBM, mittelfristig durch eine eigene diagnosebezogene (d.h. wahrscheinlich an das DRG-System angelehnte) Vergütungssystematik erfolgen. Das Prinzip „Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt“ gilt hier für Leistungen, die auch im stationären Bereich erbracht werden könnten, analog auch für den ambulanten Bereich.

WIE GEHT ES WEITER?

Der Referentenentwurf wird nun zunächst in der Bundesregierung beraten. Noch in diesem Jahr soll das Versorgungsgesetz Bundestag und Bundesrat passieren, damit es zum 1. Januar 2012 in Kraft treten kann.


Übrigens: Gesundheits-ökonomische Updates gibt es für 8 Facharztgruppen:

  • Angiologen
  • Elektrophysiologen
  • Gastroenterologen
  • Gefäßchirurgen
  • Kardiologen (interventionell)
  • Neuroradiologen
  • Pneumologen
  • Radiologen (interventionell)

Bei facharzt-übergreifenden Themen (z.B. integrierte Versorgung, MDK, Gesetzgebung) können die Mailings identisch sein.

Gerne nehme ich Sie (oder Ihre Kolleginnen/Kollegen) bei Interesse in weitere Gruppen auf. Die jährliche Schutzgebühr für die gesundheits-ökonomischen Updates beträgt
– unabhängig von der Anzahl der bezogenen Facharztgruppen – 65€.

Mit besten Grüßen

Dr. med. Mathias Bosch
Mgr. Health Economics/Government Affairs
Deutschland, Schweiz, Österreich

Boston Scientific Medizintechnik GmbH
Daniel-Goldbach-Str.17-27
40880 Ratingen

Mathias.Bosch@bsci.com
Tel. +49 (0) 2102-489-468
Fax +49 (0) 2102-489-439
Mob.+49 (0) 170-78 28 557

Wenn Sie keine E-Mail mit gesundheitspolitischen/gesundheitsökonomischen Informationen mehr erhalten möchten oder Sie weiteren Kolleginnen und Kollegen den Bezug des Newsletters ermöglichen wollen, schreiben Sie mir bitte: Mathias.Bosch@bsci.com

WICHTIG, BITTE BEACHTEN SIE: Die vorliegenden DRG-Informationen stammen von Dritten (InEK etc.) und werden Ihnen von der Firma Boston Scientific (BSC) nur zu Ihrer Information weitergegeben. Diese Information stellt keine Beratung in rechtlichen Fragen oder in Fragen der Vergütung dar, und BSC haftet nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und den Zeitpunkt der Bereitstellung dieser Information. Die rechtliche Grundlage, die Richtlinien und die Vergütungspraxis der Krankenkassen sind komplex und verändern sich häufig. Die Leistungserbringer sind für Ihre Kodierung und Vergütungsanträge selbst verantwortlich. BSC empfiehlt Ihnen deshalb, sich hinsichtlich der Kodierung, der Erstattungsfähigkeit und sonstigen Vergütungsfragen mit den zuständigen Krankenkassen, Ihrem DRG-Beauftragten und/oder Anwalt in Verbindung zu setzen.